Satzung des Forstverbandes Remscheid*
– Forstbetriebsverband –

nach der satzungsgebenden Versammlung am 29.11.1971

§ 1 Name und Sitz

Der Verband ist als Forstbetriebsverband eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er führt den Namen „Forstverband Remscheid – Forstbetriebsverband“ und hat seinen Sitz in Remscheid.

§ 2 Mitglieder

(1) Mitglieder sind die jeweiligen Eigentümer der bisher zum Verband gehörenden Grundstücke. Ist ein anderer als der Eigentümer Nutzungsberechtigter, so kann er für die Dauer seines Nutzungsrechtes mit Einverständnis des Eigentümers dessen Rechte und Pflichten übernehmen. Die Übernahme der Rechten und Pflichten ist ebenso wie das Einverständnis des Eigentümers schriftlich gegenüber dem Verband zu erklären.

(2) Das Ausscheiden richtet sich nach § 18 des Gesetzes über forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse.

(3) Auf schriftlichen Antrag kann der Verband weiter Eigentümer von Waldflächen als Mitglieder aufzunehmen.

(4) Der Verband kann natürliche und juristische Personen, die nicht Eigentümer von im Verbandsverzeichnis aufgeführten Waldflächen sind, als Freunde und Förderer des bergischen Waldes aufnehmen. Freunde und Förderer haben kein Stimmrecht. Ihr Förderungsbeitrag beträgt mindestens 5,- DM jährlich. Zu Umlagen und Beiträgen nach § 4 Abs. 3 und 4 werden sie nicht herangezogen.

§ 3 Aufgaben

Der Verband hat folgende Aufgaben:

  1. Abstimmung der für die forstwirtschaftliche Erzeugung wesentlichen Vorhaben;
  2. Ausführung von Kultur- und Waldverbesserungsmaßnahmen:
    a) Aufforstung von Kahlschlägen und Ödland,
    b) Umwandlung von Nieder- und Krüppelwald in Wirtschaftswald,
    c) Bestandespflege,
    d) Sonstige Maßnahmen zur Walderhaltung und Waldverbesserung;
  3. Durchführung des Holzeinschlages, der Aufarbeitung, der Holzbringung und des Holzverkaufs;
    der Holzverkauf erfolgt jeweils nur auf Antrag eines Mitgliedes;
  4. Erschließung des Waldes durch den Bau von Wirtschaftswegen;
  5. Durchführung von Maßnahmen des Forstschutzes;
  6. Abschluss eines Beförsterungsvertrages mit der Stadt Remscheid ist möglich.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder haben das Recht, alle Einrichtungen des Forstverbandes in Anspruch zu nehmen, sowie die Beschlüsse der Verbandsorgane, den Haushaltsplan, den Jahresabschluss und die Pläne für Einzelaufgaben einzusehen.

(2) Die Mitglieder haben die Pflicht, die Verbandsbelange zu fördern und insbesondere die Maßnahmen des Verbandes zur Erfüllung der Aufgaben auf ihren zum Verband gehörenden Grundstücken im Rahmen des für sie Zumutbaren zu dulden.

(3) Der Verband erhebt von den Mitgliedern eine Umlage, soweit seine sonstigen Einnahmen zur Deckung des Finanzbedarfs nicht ausreichen. Bemessungsgrundlage ist die Größe der zum Verband gehörenden Grundstücke.

(4) Für Einzelmaßnahmen, z.B. Kultur-, Hauungs-, Wegebaumaßnahmen, werden Beiträge in der von der Verbandsversammlung zu beschließenden Höhe erhoben. Dabei werden die nach Abzug öffentlicher Zuschüsse verbleibenden Kosten den Beteiligten berechnet, und zwar bei Erschließungsmaßnahmen nach der Größe der erschlossenen Flächen.

§ 5 Verbandsorgane

(1) Organe des Verbandes sind die Verbandsversammlung, der Verbandsausschuss und der Vorstand

(2) Der Vorsitzende beruft das Verbandsorgan unter Wahrung einer Frist von mindestens einer Woche ein. Die Verbandsversammlung wird durch eine Veröffentlichung in dem Remscheider Generalanzeiger und in der Rheinischen Post / Bergischen Morgenpost einberufen. Der Verbandsausschuss und der Vorstand werden schriftlich einberufen.

(3) Über die Sitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 6 Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung wählt den Vorstand, dessen Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden sowie die Mitglieder des Verbandsausschusses. Die Wahlzeit für die Mitglieder in den Verbandsorganen beträgt in der ersten Wahlperiode nach der satzungsgebenden Versammlung bis zu drei Jahren, danach jeweils drei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Vorstands- oder Ausschussmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so kann für die Restzeit ein Ersatzmann gewählt werden.

(2) Die Verbandsversammlung beschließt über

  1. Die Höhe der Umlage und Beiträge,
  2. den Haushaltsplan, die Prüfstelle, die Jahresrechnung und die Verwendung von Erträgen
  3. die Entlastung des Vorstandes
  4. die Änderung der Satzung
  5. den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken durch den Vorstand
  6. die Auflösung des Verbandes

(3) Den Vorsitz in der Verbandsversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes. Er wird von seinem Vertreter im Vorstand vertreten.

(4) Der Vorsitzende hat die Verbandsversammlung jährlich mindestens einmal einzuberufen. Er muß sie einberufen, wenn dies von mindestens zwei Zehnteln der Mitglieder oder von der Aufsichtsbehörde schriftlich unter Angabe der Tagesordnung verlangt wird.

(5) Jedes Mitglied hat eine Stimme je angefangenen Hektar eingebrachter Waldfläche, höchstens jedoch ein Zehntel der Gesamtstimmen; Miteigentümer können nur einheitlich stimmen. Die Verbandsversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; eine Satzungsänderung erfordert eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln, die Auflösung des Verbandes eine solche von drei Vierteln der Stimmen aller Mitglieder. Die Mitglieder können sich in der Verbandsversammlung mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Vertreter und drei Beisitzern; von den Beisitzern soll je einer aus Alt-Remscheid, Remscheid – Lennep und Remscheid – Lüttringhausen sein. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Auslagen werden ihnen erstattet. Dem Vorsitzenden kann eine Aufwandsentschädigung gezahlt werden.

(2) Der Vorstand bestellt einen Geschäftsführer. Dieser kann ein Beisitzer des Vorstandes oder ein Dritter sein. Dem Geschäftsführer kann eine Aufwandsentschädigung gezahlt werden. Ist ein Dritter zum Geschäftsführer bestellt, so kann er in einem entgeltlichen Anstellungsverhältnis zum Forstverband stehen.

(3) Dem Vorstand obliegen alle Geschäfte des Verbandes, zu denen nicht die Verbandsversammlung berufen ist. Er bereitet die Beschlüsse der Verbandsversammlung und des Verbandsausschusses vor. Der Vorstand beschließt mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei seiner Abwesenheit die Stimme seines Vertreters.

(4) Der Vorstand vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Er kann den Vorsitzenden, andere Vorstandsmitglieder, den Geschäftsführer oder Bedienstete des Forstamtes der Stadt Remscheid für eine bestimmte Angelegenheit oder eine bestimmte Gruppe von Angelegenheiten sowie Dritte für eine bestimmte Angelegenheit bevollmächtigen.

§ 8 Verbandsausschuss

(1) Der Verbandsausschuss besteht aus höchstens zwölf Mitgliedern, die aus folgenden Stadtteilen kommen sollen: Westen – Büchel, Oelingrath, Halbach – Klausen, Haddenbach – Hermannsmühle, Hohenhagen – Überfeld, Garschagen,
Hackenberg – Durchsholz – Leverkusen, Buchholzen, Falkenberg, Ehringhausen, Reinshagen und Morsbach – Hölterfeld.

(2) Die Mitglieder des Verbandsausschusses sind die Vertrauensleute der Mitglieder des Verbandes in ihrem Bezirk. Wünsche und Anregungen der Mitglieder leiten sie dem Vorstand zu. Zu Gegenständen, die der Beschlussfassung der Verbandsversammlung unterliegen, gibt der Verbandsausschuss eine empfehlende Stellungnahme ab.

(3) Den Vorsitz im Verbandsausschuss führt der Vorsitzende des Vorstandes; er wird von seinem Vertreter im Vorstand vertreten. Der Vorsitzende hat eine Sitzung einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Verbandausschusses dies verlangt. Der Verbandsausschuss beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 9 Haushaltsplan

(1) Die Versammlung stellt jährlich vor Beginn des Haushaltsjahres eines Haushaltsplan fest, der alle Einnahmen und Ausgaben des kommenden und der beiden letzten Jahre enthält. Das Haushaltsjahr entspricht dem Forstwirtschaftsjahr.

(2) Der Vorstand kann über- und außerplanmäßige Ausgaben leisten, soweit diese durch Wenigerausgaben oder Mehreinnahmen gedeckt sind.

§ 10 Rechnungslegung, Entlastung

(1) Der Vorstand hat über alle Einnahmen und Ausgaben binnen drei Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres Rechnung zu legen und diese der Prüfstelle vorzulegen.

(2) Aufgrund eines entsprechenden Beschlusses der Verbandsversammlung können Prüfstelle sein:

  1. Zwei von der Verbandsversammlung benannte Rechnungsprüfer
  2. das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Remscheid

(3) Der Vorstand legt die Haushaltsrechnung mit Prüfbericht dem Verbandsausschuss vor, der sie mit seiner Stellungnahme an die Verbandsversammlung zur Beschlussfassung über die Entlastung weiterleitet.

§ 11 Auflösung des Verbandes

(1) Wird der Verband aufgelöst, so ist das nach der Befriedigung der Gläubiger verbleibende Vermögen auf die Mitglieder nach der Größe ihre zum Verband gehörenden Grundstücke zu verteilen.

Genehmigung

Vorstehende Satzung wird gemäß § 9 Abs. 2 des Gesetzes über forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse vom 01.09.1969 (BGBl. I S. 1543) in Verbindung mit § 5 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse vom 19.09.1970 (GV. NW. S.710) genehmigt.

Sie wird mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung wirksam.

*) Mit dieser Satzung hat sich der auf Grund der Forstverbandsordnung vom 07.05.1943 (RGBl. I S. 298) gegründete Forstverband an die Bestimmungen des Gesetzes über forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse vom 01.09.1969 (BGBl. I S. 1543) angepasst. Er ist damit gemäß § 32 Abs. 3 dieses Gesetzes ein Forstbetriebsverband.

Bonn, der 06. Januar 1972

Der Direktor der Landwirtschaftskammer Rheinland als Landesbeauftragter
– Höhere Forstbehörde –

Dr. Kuss
Abl. Reg. Ddf. 1972 S. 5

Comments are closed.

Close Search Window